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SWK 17, 10. Juni 2018, Seite 772

Ungeplante Verluste nach langjähriger Überschussphase bei einer großen Vermietung

Entscheidung: RV/2101106/2015, Revision nicht zugelassen.

Normen: § 2 Abs 1 EStG; § 1 Abs 2 LVO.

(B. R.) – Liegt eine mit objektiver Ertragsaussicht und nach Wirtschaftlichkeitsprinzipien ausgerichtete Vermietungstätigkeit vor und treten ungeplante Verluste durch plötzlich auftretende, unvorhersehbare Ereignisse (zB nicht absehbar notwendig gewordene Investitionen, nicht vorhersehbare Schwierigkeiten bei der Abwicklung von Bestandverhältnissen etc) auf, führt dies grundsätzlich noch nicht zur Aberkennung der Einkunftsquelleneigenschaft bzw zu einer Liebhabereibeurteilung, sofern auf diese Ereignisse innerhalb angemessener Zeit reagiert wird. Solche Unwägbarkeiten liegen dann nicht vor, wenn die Verluste einem betätigungstypischen Risiko entspringen. Keine Unwägbarkeiten sind zB höhere Instandhaltungsmaßnahmen aus Denkmalschutzgründen () oder ein allgemeiner Preisverfall am Immobilienmarkt.

Liegen keine derartigen Unwägbarkeiten vor, wird in der Literatur und Judikatur (Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG [14. Lfg] [LVO]) § 2 Tz 356/1 mit Verweis auf ; 16 .5. 2007, 2002/14/0083; , 2006/13/0124; , 96/15/0219) und Verwaltun...

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