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Vorzeitige Beendigung einer Vermietung
VwGH und BFG vertreten teilweise widersprüchliche Auffassungen
Wird eine Vermietung vor Erreichen eines Gesamtüberschusses beendet, so tritt bei grundsätzlicher Ertragseignung keine Liebhaberei ein, wenn ursprünglich der Plan auf weiterlaufende Vermietung bestanden hat.
1. Rechtsgrundlagen
Der VwGH judizierte, dass sowohl für Zeiträume vor Inkrafttreten der LVO als auch danach eine Liegenschaftsvermietung dann als Liebhaberei zu qualifizieren ist, wenn nach der konkret ausgeübten Art der Vermietung nicht innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren ein Gesamtgewinn erzielbar ist. Allerdings komme dieser Zeitraum nur dann zur Anwendung, wenn der Plan des Steuerpflichtigen dahin geht, die Vermietung zumindest bis zum Erreichen eines gesamtpositiven Ergebnisses fortzusetzen. Enthalte der Plan hingegen das Vermieten auf einen begrenzten Zeitraum, so müsse das positive Ergebnis innerhalb dieses Zeitraums erzielbar sein. Es sei daher zulässig, die Liegenschaft auch vor Erzielung eines Gesamtgewinns zu übertragen oder die Vermietung einzustellen. Da die Behörde idR keine Kenntnis vom Plan des Steuerpflichtigen haben könne, müsse dieser den Nachweis dafür erbringen, dass die Vermietung nicht von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant war.