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Vorzeitige Beendigung einer Vermietung
Vorgaben des VwGH zum Vorliegen einer Einkunftsquelle
Wird eine Vermietung vor Erreichen eines Gesamtüberschusses beendet, so tritt bei grundsätzlicher Ertragseignung keine Liebhaberei ein, wenn ursprünglich der Plan auf weiterlaufende Vermietung bestanden hat.
1. Bisherige Entwicklung
In einer Darstellung zur selben Frage wurden die Judikatur des VwGH zur vorzeitigen Beendigung einer Vermietung und die Auswirkung auf die Liebhaberei analysiert.
Gezeigt wurde, dass bei einer Veräußerung vor Erzielung eines Gesamtüberschusses zu prüfen ist, ob die Vermietung ursprünglich nur auf eine bestimmte Zeit, also wohl (in der Regel) auf die Zeit bis zur nunmehrigen tatsächlichen Veräußerung, geplant war, oder dieser Entschluss erst später gefallen ist und die Vermietung ursprünglich bis zur Erzielung eines Gesamtüberschusses geplant war.
S. 1256 Dabei bedeutet die bekannte Judikatur zum Auftreten von Unwägbarkeiten, dass diese ex definitione nicht schon von Anfang an geplant waren. Eine Unwägbarkeit ist ex definitione nicht vorhersehbar und kann somit auch nicht geplant werden. Liegt daher eine Beendigung wegen Eintritts einer Unwägbarkeit vor, so führt die vorzeitige Beendigung vor Erreichen eines Gesamtüberschusses nicht zur Liebhaberei, da jedenfalls ...