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OGH zu Geschäftsraumpacht und Lockdown
Entscheidung: 1 Ob 181/22g.
Normen: §§ 1104 ABGB ff.
Der Pächter eines Geschäftsraums schuldet den vereinbarten Pachtzins auch dann, wenn das von ihm während des (ersten) Lockdowns angebotene Take-Away-Service verlustbringend war. Dasselbe gilt, wenn ihm (für den zweiten Lockdown) Umsatzersatz gewährt wurde.