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Ende des Judikaturmarathons bei der Energieabgabenvergütung?
Nachträgliche Sanierung des verunglückten BBG 2011 in Bezug auf die AGVO
Zwar unterliegt die Änderung der Beihilferegelung im BBG 2011 grundsätzlich der Anmeldepflicht des Art 108 Abs 3 AEUV. Dennoch können Beihilfen gemäß Art 58 Abs 1 VO (EU) 651/2014 (AGVO 2014), die vor Inkrafttreten der Verordnung gewährt wurden, von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Art 44 Abs 3 VO (EU) 651/2014 ist dahin gehend auszulegen, dass eine Beihilferegelung, die in einer Berechnungsformel in der nationalen Regelung festgelegt ist, als mit dieser Bestimmung vereinbar angesehen wird.
1. Vorgeschichte
1.1. Rechtsprechung des VwGH und des VfGH zum BBG 2011
Nach der Einschränkung der Energieabgabenvergütung mit BBG 2011 auf Betriebe mit dem Schwerpunkt der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter wurde die bezeichnete Regelung in Höchstgerichtsverfahren zunächst nur insoweit ausgelegt, als laut VwGH bis zum Monat Januar 2011 keine Genehmigung der Europäischen Kommission vorlag. Der VfGH erkannte keine unionsrechtlichen Bedenken und ging von der Erfüllung der Voraussetzungen der VO (EG) 800/2008 (AGVO 2008) aus.
1.2. Vorabentscheidungsersuchen des BFG
Den Antrag eines Wellnesshotels auf Vergütung der Energieabgabe für das gesamte Jahr 2011 nahm das BFG zum Anlass, einen Antra...