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Dienstverhältnis bei Promotionsmitarbeitern
Beurteilung in anderen Rechtsgebieten für steuerliche Zwecke irrelevant
Entscheidung: RV/3100563/2014, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 47 Abs 2 EStG.
(B. R.) – Die in § 47 Abs 2 EStG enthaltene Definition des Dienstverhältnisses ist eine eigenständige des Steuerrechts; sie ist weder dem bürgerlichen Recht noch dem Sozialversicherungsrecht oder anderen Rechtsgebieten entnommen. Durch sie soll ein tatsächliches Verhältnis bzw ein Zustand umschrieben werden (). Es ist daher steuerrechtlich völlig bedeutungslos, ob ein Dienstverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts vorliegt oder Dienste aufgrund eines Hoheitsaktes (zB Ernennung) geleistet werden, ob das Dienstverhältnis schriftlich, mündlich, durch konkludente Handlungen oder überhaupt nicht durch übereinstimmende Willenserklärung zustande kam; demzufolge ist es auch bedeutungslos, ob ein Dienstvertrag – nach bürgerlichem Recht – nichtig oder anfechtbar ist. Die ausgeübte Tätigkeit muss (lediglich) dem im Steuerrecht beschriebenen „Tatbild“ entsprechen. Bei der Beurteilung, ob eine Leistungsbeziehung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 47 Abs 2 EStG erfüllt, kommt es daher weder auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung des Vertragswerkes an (), noch darauf, wi...