GGG § 14. Allgemeine Grundsätze, BGBl. Nr. 501/1984, gültig ab 01.01.1985

B. BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEBÜHREN IM ZIVILPROZESS UND IM EXEKUTIONSVERFAHREN

I. Bewertung des Streitgegenstandes

a) Im Zivilprozeß

§ 14. Allgemeine Grundsätze

Bemessungsgrundlage ist, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

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