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SWK 34, 5. Dezember 2012, Seite 1511

Gerichtsgebühren: Vergleich

Die belangte Behörde hat § 14 JN i. V. m. § 14 GGG bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage einer Unterlassungsverpflichtung mit Vertragsstrafe in einem gerichtlichen Vergleich betreffend Mietzinse durch Vorschreibung einer Pauschalgebühr denkunmöglich angewendet. – (§ 14 GGG), (Aufhebung)

( B 22/10)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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