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SWK 25, 1. September 2013, Seite 1113

Dreifacher Einheitswert als Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren

Die Pauschalgebühren im Zivilprozess richten sich gemäß §§ 14 ff. GGG nach dem Wert des Streitgegenstands

Karl-Werner Fellner

Die Problematik der völlig überalterten Einheitswerte des Grundbesitzes reicht weit über die von den Abgabenbehörden des Bundes zu vollziehenden Abgabenvorschriften hinaus. Auch nach der Entkoppelung der Gerichtsgebühren durch die Gerichtsgebührennovelle (GGN), BGBl. I Nr. 1/2013, von der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist der Einheitswert für die Gerichtsgebühren weiterhin von Bedeutung. So kommt als Streitwert im Zivilprozess der Wert einer Liegenschaft dann in Frage, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens ist. Als Wert einer unbeweglichen Sache ist gemäß § 15 Abs. 1 GGG das Dreifache des Einheitswerts anzusehen. Es scheint nur eine Frage der Zeit, bis es auch zur Aufhebung des § 15 GGG kommt.

1. Zur Judikatur des VfGH zum (dreifachen) Einheitswert

Der VfGH hat in einer beträchtlichen Anzahl von Verfahren beanstandet, dass der – zuletzt zum festgestellte – Einheitswert des Grundvermögens als Bemessungsgrundlage für Abgaben völlig ungeeignet ist. Insbesondere wurden mit folgenden Erkenntnissen abgabenrechtliche Bestimmungen in Materiengesetzen aufgehoben, weil sich die Bemessungsgrundlagen ganz oder teilweise am Einheitswert orientierten:

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