GGG § 11. Persönliche Gebührenfreiheit im Verfahren auf
Grund von Privatanklagen, BGBl. Nr. 501/1984, gültig ab 01.01.1985
ARTIKEL I
A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
V. Gebührenfreiheit
§ 11. Persönliche Gebührenfreiheit im Verfahren auf Grund von Privatanklagen
Genießt der Privatankläger persönliche Gebührenfreiheit, so ist der Beschuldigte zahlungspflichtig, falls ihm diese Befreiung nicht zusteht und soweit er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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