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Prozesskostenersatz bei Klagen auf Fortbestand eines Dienstverhältnisses
Insbesondere Klagskombinationen werfen Probleme auf
In Zeiten vermehrten Arbeitsplatzabbaus häufen sich Klagen von Arbeitnehmern, die auf den Fortbestand des gekündigten Arbeitsverhältnisses gerichtet sind. In manchen Fällen von aus dem Bundesdienst ausgegliederten ehemaligen Verwaltungseinheiten werden dabei Feststellungsklagen mit Kündigungsanfechtungsklagen (als Eventualbegehren ausgestattet) kombiniert. Im Folgenden soll nun untersucht werden, welche prozesskostenrechtlichen Folgen sich für die Prozessparteien bei den einzelnen Klagsarten ergeben.
Gerichtsgebührenfreiheit bei Anfechtungsklagen
§ 17 lit. a GGG normiert als Bemessungsgrundlage, sofern sich diese nicht nach den §§ 14 bis 16 GGG ermitteln lässt, für bezirksgerichtliche und arbeitsrechtliche Streitigkeiten einen Betrag von 1.232 Euro.
Nach Anm. 8 zu TP 1, Anm. 5 zu TP 2 sowie Anm. 5 zu TP 3 sind Streitigkeiten, welche geringer als mit 1.450 Euro bewertet werden, gerichtsgebührenfrei.
Daher sind Kündigungsanfechtungen nach § 105 ArbVG sowie Klagen auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses infolge Nichtvorliegens eines Kündigungsgrundes gerichtsgebührenfrei.
Kostenersatz bei den einzelnen Klagsarten
Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG
Gebührlichkeit des Prozesskostenersatzes
Die Kündigungsanfechtung nac...