FinStrG § 63., BGBl. I Nr. 14/2013, gültig von 01.01.1959 bis 31.12.2013

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.

II. Hauptstück. Behörden des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens und organisatorische Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren.

A. Zuständigkeit.

§ 63.

Wo in diesem Bundesgesetz von Finanzstrafbehörden die Rede ist, sind darunter sowohl die Finanzstrafbehörden erster Instanz als auch die Finanzstrafbehörden zweiter Instanz zu verstehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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