BPGG § 48a. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 128/2008, BGBl. I Nr. 128/2008, gültig ab 01.01.2009

9. Abschnitt Übergangsrecht

§ 48a. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 128/2008

(1) Bringen Bezieher eines Pflegegeldes nach diesem Bundesgesetz bis einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes ein und liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 oder 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2008 vor, ist das höhere Pflegegeld ab unter der Annahme, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 oder 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2008 auch schon zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben, ohne weitere Prüfung zu leisten.

(2) Die Entscheidung in Verfahren nach Abs. 1 hat ohne neuerliche ärztliche Untersuchung zu erfolgen, wenn durch die aktenkundigen Tatsachen und die in früheren Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.

(3) Allen am noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind für die Zeit bis zum die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugrunde zu legen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten auch für gerichtliche Verfahren.

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