BPGG § 3b., BGBl. I Nr. 58/2011, gültig ab 01.01.2012

2. Abschnitt Anspruchsberechtigte Personen

§ 3b.

Von der Anspruchsvoraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland gemäß § 3 Abs. 1 bis 4 und § 3a Abs. 1 ist abzusehen, wenn der Aufenthalt im Ausland im Interesse einer erforderlichen Ausbildung gelegen ist.

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