BDG 1979 § 45b. Teamarbeitsbesprechung, BGBl. Nr. 550/1994, gültig ab 01.01.1998

ALLGEMEINER TEIL

5. Abschnitt DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 45b. Teamarbeitsbesprechung

(1) Jeweils nach Abschluß der einzelnen Mitarbeitergespräche ist mit allen Mitgliedern der Organisationseinheit eine Teamarbeitsbesprechung durchzuführen.

(2) Gegenstand dieser Besprechung sind notwendige oder zweckmäßige Maßnahmen zur Erhaltung oder zur Verbesserung der Leistung der Organisationseinheit, wie etwa die Qualität des Informationsflusses und der Koordination, oder Änderungen der internen Geschäftseinteilung oder benötigte Sachbehelfe usw.

(3) Die notwendigen oder zweckmäßigen Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten. Soweit diese Maßnahmen nicht von den Mitgliedern selbst gesetzt werden können, sind sie schriftlich dem nächsthöheren Vorgesetzten zur weiteren Veranlassung bekanntzugeben.

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