AsylG 2005 § 3a. Internationaler Schutz von Amts wegen, BGBl. I Nr. 70/2015, gültig ab 20.07.2015
2. Hauptstück Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten
1. Abschnitt Status des Asylberechtigten
§ 3a. Internationaler Schutz von Amts wegen
Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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