BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
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§ 45 Rechtswirkungen der Umlegungsentscheidung
MB LGBl 2016/63
Mit der Rechtskraft des Umlegungsbescheides ist die bestätigende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts im Fall einer Einbringung einer Beschwerde einer Verfahrenspartei zu verstehen.
Anmerkungen
0) IdF der 1. Nov zum NÖ ROG 2014, LGBl 2016/63.
1) Das Eigentum an den zugewiesenen und abzugebenden Grundstücken geht mit der Rechtskraft des Umlegungsbescheides auf die neuen Eigentümer über. Wird der Umlegungsbescheid der LReg beim LVwG angefochten, geht das Eigentum erst mit der Rechtskraft der E des LVwG über (vgl § 13 Abs 1 VwGVG). Eine ordentliche oder außerordentliche Revision an den VwGH schiebt den Eigentumsübergang prinzipiell nicht auf (vgl § 30 VwGG).
Da das zust Gericht die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch erst dann von Amts wegen vornimmt, wenn die LReg die dazu notwendigen Unterlagen übersendet hat, das Eigentum aber schon mit der Rechtskraft des Umlegungsbescheides übergeht, ist der Eintragungsgrundsatz (§ 431 ABGB) durchbrochen.
Die Fälligkeit der Geldleistungen und Geldabfindungen wird in Abs 3 geregelt. Die sonstigen Rechtsänderungen, zB die Neuregelung der Rechte Dritter oder die Abtretung zu Erschließungsstraßen, treten mit...