BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 26 Befristete Bausperre
EB zu § 26
Zur Sicherung der Planungsvorhaben kann vor der Aufstellung eines Flächenwidmungsplanes, eines Bebauungs- oder eines Teilbebauungsplanes für das Gemeindegebiet oder für Teile desselben eine befristete Bausperre angeordnet werden. Sie soll sich insbesondere auf jene Teile des Gemeindegebietes erstrecken, die voraussichtlich als Grünflächen, Verkehrsflächen oder Vorbehaltsflächen in Betracht kommen oder deren Aufschließung erst im Zuge der Planerstellung festgelegt werden kann.
EB zur Nov 1971
Durch die Neufassung des § 26 Abs 1 soll ein Angleichung an die Bestimmungen der § 18 Abs 9 und 23 Abs 5 erfolgen. Gleichzeitig wird gesetzlich festgelegt, daß auch die Bausperre mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag (§ 75 Abs 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung bzw § 70 Abs 1 der Stadtrechte) in Kraft tritt.
Für die Änderung des § 26 Abs 2 waren folgende Erwägungen maßgebend:
Verordnungen der Gemeinde sind gemäß § 75 der Burgenländischen Gemeindeordnung bzw § 70 der Stadtrechte durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Darüberhinaus können sie ohne Einfluß auf ihre Rechtswirksamkeit, wenn dies zweckmäßig ist, auch ortsüblich kundgema...