BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 16 Grünflächen
EB zu § 16
In Grünflächen sind nach § 20 Abs 4 des Raumplanungsgesetzes nur solche Baumaßnahmen zulässig, welche für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung erforderlich sind. Darunter fallen etwa: Wohnbauten für Landwirte und deren Bedienstete, Ställe, Heustadel, Silos, Treibhäuser, Gerätehäuser, Gebäude für Erholungs-, Spiel- und Sportzwecke, Trinkhallen für Kurzwecke, Badeanlagen, Tribünen und Garderobengebäude für Spiel- und Sportplätze, Brunnen, Pavillons in Parkanlagen, Leichenhallen, Mausoleen in Friedhöfen usw.
EB zur Nov 2006
Allgemeines
Gegenstand des Entwurfes zur Änderung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes ist … die erforderliche Schaffung einer eigenen Widmung für landwirtschaftliche Gebäude im Grünland.
Der bisherigen Rechtslage entsprechend war die Errichtung landwirtschaftlicher Gebäude im „Grünland – landwirtschaftlich genutzt“ unter den Voraussetzungen des § 20 Abs 4 und 5 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl Nr 18/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 9/2002 und die Kundmachung LGBl Nr 7/2005, möglich. Danach waren Baumaßahmen in Grünflächen zulässig, sofern sie für die der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung notwendig wa...