Umsatzsteuergesetz
5. Aufl. 2018
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Artikel 25a Sonderregelung für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die elektronisch erbrachte sonstige Leistungen oder Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbringen Im Inland ansässige Unternehmer Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderregelung
Erlässe:
Literatur:Pfeiffer, Änderungen der Leistungsortregelungen und Einführung des EU-Umsatzsteuer-One-Stop-Shops - Rechtslage ab , ÖStZ 2014, 388; Ecker/Kronsteiner, Neue Leistungsortregeln ab und EU-Umsatzsteuer-One-Stop-Shop, SWK 2014, 897; Mayr, Änderungen bei den sonstigen Leistungen im UStG ab 2015, taxlex 2014, 309 und 343.
I. Einführung
1. Rechtsentwicklung
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Die Vorschrift wurde durch das BBG 2014, BGBl I 40 eingefügt (Mat: 53 BlgNR 25.GP, 18 ff). Sie ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden bzw stattfinden. Mit dem AbgÄG 2016, BGBl I 117 wurde in Abs 3 zweiter Satz eingefügt, dass § 19 Abs 1 zweiter Satz auf diese Umsätze nicht anwendbar ist (somit kein Übergang der Steuerschuld bei Leistung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG ist; anzuwenden ab ;...