GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2023
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§ 21 Form der Meldungen, Meldebestätigungen
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Die Vordrucke gemäß Abs 1 liegen in allen Servicebereichen der SVS auf bzw können auf der Homepage (www.svs.at; „svsGO“) der SVS heruntergeladen werden. Die Möglichkeit, Meldungen mittels elektronischer Datenträger zu erstatten, wurde durch die 18. GSVG-Novelle zugelassen und gewährleistet eine zeitgemäße Durchführung. Entsprechend Abs 1 zweiter Satz sind Meldungen ordnungsgemäß erstattet, die schriftlich bzw mittels elektronischem Datenträger eingebracht werden; mündliche bzw telefonische Meldungen entsprechen daher nicht den Voraussetzungen des § 21. Um den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Meldung zu genügen, sollten die vorzugsweise digitalen Services des Versicherungsträgers zur Erstattung der Meldung verwendet werden bzw sollte die selbst geschriebene Meldung zumindest jene Angaben enthalten, die in den Vordrucken vorgesehen sind.