AngG | Angestelltengesetz
3. Aufl. 2019
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Artikel IV
1
Mit der Erlassung von Art 18 Abs 2 B-VG durch BGBl 1930/1 wurde Art IV verfassungswidrig. Art 18 B-VG normiert das sog Legalitätsprinzip. Der Gesetzgeber ist dadurch angehalten, inhaltlich ausreichend bestimmte Regelungen zu schaffen (H. Mayer/Muzak, B-VG5 Art 18 A. Anm II.1.). Da V den Gesetzesinhalt nur präzisieren dürfen, muss der Inhalt des G selbst ausreichend bestimmt sein (H. Mayer/Muzak, B-VG5 Art 18 B. Anm II.1.). Dies ist bei der gegenständlichen Regelung nicht der Fall, da vom Gesetzgeber keinerlei Vorgaben hinsichtlich der möglichen Abweichungen gemacht wurden. Art IV AngG ist daher iSd Art 18 Abs 2 B-VG wegen nicht ausreichender Determinierung als verfassungswidrig anzusehen (so auch Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz7 772).
2
Eine V iS dieser Bestimmung wurde niemals erlassen.