GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2023
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§ 179 Ersatzansprüche der Träger der Unfallversicherung
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Geregelt wird der Ersatzanspruch der UVT gegenüber der SVS (als KVT). Abs 1 regelt den „umgekehrten“ Fall zu § 178, Ersatzansprüche der UVT, die diese in den ersten vier Wochen getätigt haben. Zum Ersatz ab der fünften Woche s § 178. Abs 2 sieht Ersatzansprüche der UVT für Aufwendungen für Heilbehandlungen oder wiederkehrende Geldleistungen vor, wobei einerseits auf den bereits in Abs 1 („die Aufwendungen“) geregelten Ersatzanspruch in den ersten vier Wochen und andererseits auf die Beschränkung des letzten Halbsatzes des Abs 2 hingewiesen wird.