GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2023
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§ 229g Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges ausländischer Renten (§ 29a)
1
Berichtigung der Paragrafenzählung durch BGBl 2011/122 seit .
2
Die österr SVT verfügen nur dort über (aktuelle) Informationen betr Pensionen (im Europarecht: Renten) aus dem Ausland, wo sich solche Bezüge auf österr Leistungen auswirken (zB bei der Ausgleichszulage). Aufzeichnungen über andere Sachverhalte wurden nicht geführt (durften nicht geführt werden: § 6 Abs 1 Z 3 DSG 2000, § 5 Abs 2 Z 1 SV-DSV 2012, „Ballastwissen“ ist unzulässig). Es können jedoch einschlägige Aufzeichnungen der Finanzverwaltung vorhanden sein, weil Leistungen aus dem Ausland auch steuerlich relevant sein können (zB im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen, Anrechnungen usw). Die Übermittlungsverpflichtung betrifft nur vorhandene Daten, sie begründet keine zusätzlichen Erhebungen durch die Finanzbehörden (EB 937 24. GP 8). Gleichzeitig werden Doppelerhebungen direkt bei den betr Personen (und damit ein zusätzlicher bürokratischer Aufwand) vermieden, weil die einschlägigen Daten zwischen den SVT und den Finanzbehörden ausgetauscht werden.
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Nach dem Wortlaut des G ist die Übermittlungsverpflichtung der Finanzbehörden daran ...