GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 150 Richtsätze
1
§ 150 entspricht der Parallelbestimmung des § 293 ASVG.
Die Richtsätze stellen ein vom Gesetzgeber garantiertes „Mindesteinkommen“ im Pensionsalter dar, sind also funktionell eine Art „Mindestpension“. Der AZ-Richtsatz legt für den Bereich der Sozialversicherung eine Art Existenzminimum fest und wird mangels einer gesetzlichen Definition der Bedürftigkeit als Entscheidungshilfe für die Feststellung der Bedürftigkeit herangezogen (RS 0084847). Rechtlich ist die AZ jedoch als Leistung mit Fürsorgecharakter konzipiert (Schrammel, Probleme der AZ, ZAS 1992, 9; s § 292 Rz 1). Die in § 150 genannten Werte erhöhen sich jährlich entsprechend einer gem § 47 zu erlassenden Verordnung (eine Aufstellung der historisch geltenden Richtsätze findet sich bei Pačić, GSVG § 150 Anm 4). Außertourliche Erhöhungen: für das Kalenderjahr 2020 s § 377 Abs 5, jedoch – rückwirkend! – § 376 Z 3; für das Kalenderjahr 2021 s § 382 Abs 5; für das Kalenderjahr 2022 s § 392 Abs 5; für 2023 s PAG 2023). Abs 2 Satz 2 ist nach Aufhebung des § 156a mit BGBl I 2004/142 gegenstandslos. Mit dem SVÄG BGBl I 2010/63 wurden Abs 1 Satz 2 und § 149 Abs 4 lit c an die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gem Art 15a B-VG über eine bedarfsor...