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Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

6. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3551-4

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 179

Christoph Ritz

1

Die Vorschriften des § 76 betreffen die Befangenheit. Ein Sachverständiger, der für ein Verfahren (erster Instanz) tätig war, ist nach der Judikatur allein deshalb noch nicht für das Verfahren (zweiter Instanz) als befangen anzusehen, ua weil er an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt (iSd § 76 Abs 1 lit d) hat (vgl zB , ZfVB 1990/4/1953).

Aus der sinngemäßen Anwendung der Vorschriften des § 76 auf die Sachverständigen ergibt sich ua, dass der Sachverständige von sich aus auf einen Befangenheitsgrund hinzuweisen hat (ebenso zB Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 179 Anm 1).

2

Die Partei muss die Ablehnungsgründe nicht beweisen; es genügt die Glaubhaftmachung (somit die Wahrscheinlichmachung der behaupteten Tatsachen). Daher ist nicht das Fehlen der Fachkunde (der fachlichen Qualifikation) nachzuweisen; es genügt, (berechtigte) Zweifel an der Fachkunde darzulegen und glaubhaft zu machen (Stoll, BAO, 1873).

Nach Stoll (BAO, 1874 f) kann die Partei dem Sachverständigen gegenüber auch Gründe der Ablehnung geltend machen, die in der ernstlichen Befürchtung der Verletzung von geheimnisgeschützten oder existentiell geheim zu haltenden Gegebenheiten und Verhäl...

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