BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 178
1
Über einen Antrag auf Enthebung von der Bestellung als Sachverständiger ist mit an die bestellte Person gerichtetem (rechtsmittelfähigem) Bescheid abzusprechen (vgl Stoll, BAO, 1868; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 178 Anm 2; Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 178 Rz 4; Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 178 Anm 1; aM Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 178, 490, wonach der Sachverständige gegen seine Abberufung kein Rechtsmittel ergreifen kann).
2
Öffentlich Bedienstete iSd § 178 Abs 2 sind Beamte und Vertragsbedienstete (zB Stoll, BAO, 1868; Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki, FinStrG4, § 110 Tz 2). Als ein dienstlicher Grund (iSd § 178 Abs 2) kommt neben der arbeitsmäßigen Überlastung des öffentlich Bediensteten auch die Befürchtung der Preisgabe von Amtsgeheimnissen in Betracht (Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 178 Rz 7).