BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 154
Literatur (zu § 154 bis 156): Curda, Die neue Bundesabgabenordnung (VII), Ind 1962, H 19, 21.
1
In § 122 Abs 1 bezeichnete Betriebe sind solche, die Gegenstände herstellen oder gewinnen, an deren Herstellung, Gewinnung, Wegbringung oder Verbrauch eine Abgabepflicht geknüpft ist. Darunter fallen zB Herstellungsbetriebe iSd § 12 BierStG 1995, § 14 TabStG 1995, § 27 MinStG 1995.
2
Eine amtliche Aufsicht ist beispielsweise vorgesehen in den § 47 ff MinStG 1995, § 32 ff TabStG 1995, § 32 ff BierStG 1995.