BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 132b
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Nach § 132b BAO (idF EU-AbgÄG 2016) finden die Bestimmungen der § 131b und 132a BAO keine Anwendung auf Umsätze von Kreditinstituten iSd § 1 Abs 1 BWG und von Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten gem § 9 BWG.
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Diese Befreiung von der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ist zufolge § 323 Abs 49 BAO rückwirkend (Kundmachung im BGBl I 2017/77 erst am ) mit in Kraft getreten.
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Sie wird nach dem Ausschussbericht (1243 BlgNR, 25. GP, 8) wie folgt begründet:
„Umsätze von Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bankwesengesetzes sowie von sowie von (CRR-Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die die Niederlassungsfreiheit in Anspruch nehmen, unterliegen einer qualifizierten staatlichen Aufsicht im Hinblick auf ihre laufenden Geschäftstätigkeiten. Zudem bestehen spezielle Meldepflichten. Diese ausgeprägte regulatorische staatliche Aufsicht stellt bereits eine korrekte Erfassung der Abgabenbemessungsgrundlagen sicher.“
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Nach § 1 Abs 1 BWG ist ein Kreditinstitut, wer (…) berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben.
Der Wortlaut „Umsätze von Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG“ könnte dahingehend verstanden werden, dass alle Umsätze von Kreditinstituten von der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ausgenommen sind. Eine derartige Aus...