BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 97a
Literatur: Koch, Kostenersparnis steht außer Zweifel, aber …, Kommunal 2011, H 5, 23; Koch, Die elektronische Zustellung nach der Bundesabgabenordnung (BAO), Kommunal 2011, H 6, 78.
1
Ebenso wie die § 86b und 90b setzt auch § 97a keine Verordnung (der Landesregierung) voraus.
2
§ 97a Z 1 entspricht im Wesentlichen dem Vorbild der letzten drei Sätze des § 97 Abs 3 (idF vor dem AbgÄG 2012). Schriftlichkeit der Zustimmung (§ 97a Z 1 erster Satz) ist nicht gefordert (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 97a Anm 4).
3
§ 97a Z 2 BAO weicht von der Bestimmung des § 69 Abs 2 S-LAO (kein ausdrücklicher Widerspruch) insoweit ab, als in solchen Fällen die Übermittlung spätestens zwei Werktage nach Einlangen des Anbringens (in derselben Übermittlungsart) erfolgen darf. Schriftlichkeit des Widerspruches ist nicht gefordert (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 97a Anm 8).