BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 5
1
Bereits aus § 116 (Vorfragen) ergibt sich, dass die Abgabenbehörde an die Eintragung des Zeitpunktes des Todes einer Person im Sterbebuch (§ 28 PersonenstandsG) bzw an den Inhalt gerichtlicher Beschlüsse im Fall der Todeserklärung (§§ 13 ff TodeserklärungsG 1950) und der Beweisführung des Todes (§ 21 TodeserklärungsG 1950) gebunden ist (zB Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 5, 33). Die Regelung des § 5 ist nur entwicklungsgeschichtlich zu erklären (Stoll, BAO-Handbuch, 21).
2
Kann der Beweis des Todes nicht durch öffentliche Urkunden (Totenschein als Auszug aus dem Sterbebuch) geführt werden, so besteht im Außerstreitverfahren die Möglichkeit der Beweisführung des Todes nach § 21 TodeserklärungsG 1950.
Ist eine solche Beweisführung nicht möglich, so kommt eine Todeserklärung in Betracht.
3
Voraussetzung einer Todeserklärung ist die Verschollenheit einer Person. Verschollen ist gem § 1 Abs 1 TodeserklärungsG 1950, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hiedurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.
4
Zur Beweisführung des Todes und...