BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 49
Übersicht der Kommentierung
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I. Abgabenbehörden
1
Abgabenbehörden des Bundes sind (wie sich aus der Verweisung auf § 52 ergibt) die im AVOG 2010 aufgezählten Behörden (BMF, Finanzämter und Zollämter).
2
Kraft Sonderregelungen gelten andere als die im AVOG 2010 genannten Behörden in Teilbereichen als (funktionelle, aber nicht organisatorische) Abgabenbehörden des Bundes, so zB gem § 15 Abs 1 KGG 1992 die Vertretungsbehörden hinsichtlich der Konsulargebühren sowie gem § 51 Abs 1 FLAG der BM für Familien und Jugend. Siehe auch § 1 Tz 6 und 7.
3
Die Bundesrechenzentrum GmbH wurde (nach § 1 Abs 1 des BGBl 1996/757) zur Besorgung der bisher vom Bundesrechenamt – Bereich Datenverarbeitung – wahrgenommenen Aufgaben errichtet. Zu den gesetzlich übertragenen Aufgaben gehören etwa die gem § 2 Abs 2 BundesrechenamtsG bisher dem Bundesrechenamt zugewiesenen Aufgaben, somit ua die Mitwirkung bei der Erhebung (einschließlich Einhebung) von Abgaben durch die Finanzämter und Zollämter. Sie ist keine Behörde, sondern „unselbständiger Verwaltungshelfer“ (ErlRV 397 BlgNR 20. GP, 14).
4
Die Großbetriebsprüfung ist trotz organisatorischer Verselbständigung keine Behörde (vgl zB Koller, ÖStZ 1991, 61; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 4...