BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 48c
1
Für Landes- und Gemeindeabgaben ist nicht das FinStrG, sondern das VStG anwendbar (vgl § 254 FinStrG). Daher ist die mehrfache Verwendung des Wortes „Finanzstrafverfahren“ im § 48a für Landes- und Gemeindeabgaben nicht passend. Dem wird durch § 48c Z 1 Rechnung getragen.
2
Dem § 48b entsprechende Anzeigepflichten bzw -befugnisse waren in keiner Landesabgabenordnung enthalten. Die Nichtanwendbarkeit des § 48b ist in § 48c Z 2 geregelt.