BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 263
1
Eine meritorische Erledigung der Bescheidbeschwerde darf nur erfolgen, wenn keine der in § 263 Abs 1 genannten Formalerledigungen zu erfolgen hat. Dort ist genannt:
Zurückweisung der Beschwerde (nach § 260),
Erklärung als zurückgenommen (bei Nichtbefolgung von auf § 85 Abs 2 oder § 86a Abs 1 gestützten Aufträgen),
Gegenstandsloserklärung (nach § 261 oder bei Zurücknahme nach § 256).
2
Die meritorische Entscheidungsbefugnis in der Beschwerdevorentscheidung entspricht der für Berufungsvorentscheidungen (§ 276 Abs 1 aF) maßgebenden Befugnis. Danach ist der angefochtene Bescheid in jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
3
Die Entscheidungsbefugnis umfasst
die (ersatzlose) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn kein Bescheid zu erlassen gewesen wäre,
die Abweisung der Bescheidbeschwerde,
die Abänderung des angefochtenen Bescheides.
4
Eine Aufhebung als Sachentscheidung darf nur erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (zB ).
Solche ersatzlosen Aufhebungen haben etwa zu erfolgen, wenn
die Abgabenbehörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig war (zB Ritz/Koran, Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit, 222;