BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 257
Literatur: Stoll, Der Rechtsschutz im Abgabenverfahren nach der BAO Nov 1980, JBl 1982, 1 (8); Arnold, Anm zu , AnwBl 1992, 309; Arnold, Anm zu , AnwBl 1996, 46; Arnold, Ausgewählte zivil- und verfassungsrechtliche Fragen zur Abgabenschuld(nerschaft), in Rill, FS 100 Jahre WU, FN 71, 89 und 145; Arnold, Buchbesprechung, AnwBl 2000, 51 (52); Arnold, Schuld und Haftung, 59 und 96; Tanzer, Die GmbH & Co KG im Abgabenverfahrensrecht, in GS Arnold2, 233 (252 ff).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Sinn des Beitrittes | |
II. | Beitrittsberechtigte Personen (§ 257 Abs 1) | |
III. | Betroffene Bescheide (§ 257 Abs 1) | |
IV. | Rechtsposition des Beigetretenen (§ 257 Abs 2) |
I. Sinn des Beitrittes
1
Das Recht, einer Bescheidbeschwerde eines anderen beizutreten, soll den im § 257 Abs 1 genannten Personen ermöglichen, bereits in einem sie noch nicht betreffenden Rechtsmittelverfahren Parteistellung zu erlangen und Einwendungen vorbringen zu können, die sie sonst erst nach ihrer Inanspruchnahme als Beschwerdeführer vorbringen könnten (vgl ).
Das Beitrittsrecht dient daher auch dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit, weil es einem erst po...