BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 243
Literatur: Baldauf, Die bedingte Verfahrenshandlung: Unwirksamkeit des Erklärten? SWK 2012, 395; Ryda/Langheinrich, Zentrale Aspekte der BAO-Normierungen rund um die neue Bescheidbeschwerde, FJ 2014, 208 (209).
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
Gem § 12 Abs 1 BodenschätzungsG 1970 gelten im Rechtsmittelverfahren gegen die gem dessen § 11 zur Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse die für Rechtsmittel vorgesehenen Bestimmungen der BAO. Gem § 12 Abs 2 BodenschätzungsG 1970 ist vor der Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz der Landesschätzungsbeirat zu hören.
Die Anhörungspflicht besteht nicht für Verwaltungsgerichte (sie sind keine Abgabenbehörden zweiter Instanz).
2
Für ordentliche Rechtsmittel gegen in verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ergangene Bescheide gelten nur die Bestimmungen des FinStrG.
3
Beschwerden sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs 1. Sie sind daher grundsätzlich schriftlich einzubringen. Mündliche Beschwerden sind nach Maßgabe des § 85 Abs 3 lit b und c zulässig.
4
Dem § 86a zufolge können Beschwerden auch telegraphisch oder fernschriftlich, oder, soweit es durch Verordnung des BMF zugelassen wird...