BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 240a
Literatur: Kreuz/Leiter, Das 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 – Veränderungen zum Jahreswechsel, WT 2015, H 1, 32 (34); Ritz, Anträge beschränkt Steuerpflichtiger auf Rückzahlung von Kapitalertragsteuer, ; Althuber/Thorbauer, Die Änderungen der Bundesabgabenordnung durch das 2. AbgÄG 2014, ÖStZ 2015, 126 (127).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Normzweck, Inkrafttreten | ||
II. | Anwendungsbereich | ||
A. | Beschränkte Steuerpflicht | ||
B. | Rückzahlung von Kapitalertragsteuer | ||
III. | Betroffene Anbringen | ||
A. | Antrag auf Rückzahlung gem § 240 Abs 3 BAO | ||
B. | Antrag auf Steuerrückerstattung gem § 94 Z 2 EStG 1988 | ||
C. | Antrag auf Zurückzahlung gem § 21 Abs 1 Z 1a KStG 1988 | ||
D. | Die Steuerfreiheit nach § 6 Abs 1 KStG 1988 geltend machender Antrag | ||
E. | Auf Doppelbesteuerungsabkommen gestützte Anträge | ||
IV. | Unzulässigkeit zu früh gestellter Anträge |
I. Normzweck, Inkrafttreten
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Das 2. AbgÄG 2014 (BGBl I 2014/105) hat im § 240a die Antragsmöglichkeit für bestimmte Rückzahlungs- bzw Erstattungstatbestände, soweit sie Kapitalertragsteuer beschränkt Steuerpflichtiger betrifft, insoweit zeitlich begrenzt, als sie für unzulässig erklärt werden, wenn sie vor Ablauf des Jahres der Einbehaltung der KESt gestellt werden.
Dies erfolgte im Interesse der Verfahrensökonomie (Erleichterungen einer geord...