BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 17
Literatur: Kopecky, Die Haftung im österreichischen Steuerrecht, Wien 1971, 93; Urtz, Haftung im Steuer- und Verwaltungsrecht, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die allgemeinen Bestimmungen der BAO, 265 (344 ff); Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II7, Tz 149.
1
Verbrauchsteuern sind die Tabaksteuer, Biersteuer, Mineralölsteuer, die Alkoholsteuer und die Schaumweinsteuer.
Die Umsatzsteuer stellt im gegebenen Zusammenhang keine Verbrauchsteuer dar (zB Tipke/Kruse, AO, § 76 Tz 1; Stoll, BAO, 183; Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II7, Tz 149; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 17, 78; Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 17 Anm 1).
2
Die Sachhaftung wird durch Beschlagnahmebescheid (§ 225) geltend gemacht. Zum Wesen der Sachhaftung siehe § 8, zur Rechtsstellung des Adressaten eines Beschlagnahmebescheides siehe § 225.