BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 169
Literatur: Plückhahn, Bemerkungen zum Verteidiger-Handbuch von Neuner/Henzl/Neuner, ÖStZ 1990, 257 (259); Schilling, Zur Vorgangsweise bei Zeugen im Ausland, SWK 1992, A V 16; Langheinrich/Ryda, Der Zeuge im Verfahren vor dem UFS, FJ 2004, 61 und 106; Langheinrich/Ryda, Das Beweisverfahren im Steuerrecht, Teil 2, FJ 2011, 9; Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 169; Langheinrich/Ryda, Beweismittel im Verfahren vor den (Abgaben-)Behörden und den Verwaltungsgerichten, Teil 2, FJ 2016, 3 (5 ff).
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Zeugen sollen im Verfahren über wahrgenommene Tatsachen eine Aussage machen (). Als Zeugen kommen nur natürliche Personen in Betracht (; Stoll, BAO, 1789; Langheinrich/Ryda, FJ 2004, 62; Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 169 Rz 7; Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki, FinStrG4, § 102 Tz 1).
Auch Beamte der Abgabenbehörde (zB Betriebsprüfer) können als Zeugen (zB im Rechtsmittelverfahren) einvernommen werden ().
Im Unterschied zu Mitgliedern konsularischer Vertretungen trifft Diplomaten keine Verpflichtung zur Zeugenaussage; sie können freiwillig als Zeugen fungieren (Stoll, BAO, 1791; vgl auch Fasching, Lehrbuch2, Tz 976).
Die Vernehmung des Abgabepflichtigen ...