BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 165
Literatur: Stoll, Auskunftspflichten und Geheimnisschutz im Abgabenrecht, in Geheimnisschutz im Wirtschaftsleben, hrsg Ruppe, Wien 1980, 185 (217); Hackl, Die Stellung des Abgabepflichtigen bzw seines Wirtschaftstreuhänders im steuerlichen Betriebsprüfungsverfahren, in Koller/Schuh/Woischitzschläger, Betriebsprüfung III, 7; Simsalik, Konflikte, 34 f; Urtz, Neueste Entwicklungen bei der erhöhten Mitwirkungspflicht, in Lang/Jirousek, Loukota-FS, 597 (616); Schilcher, Grenzen der Mitwirkungspflichten, 68 f; Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 165.
1
Dem § 165 zufolge soll zunächst der Abgabepflichtige befragt und/oder zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert werden, bevor andere Personen (etwa als Auskunftspersonen oder Zeugen) einvernommen werden sowie bevor Sachverständige beigezogen werden oder ein Augenschein vorgenommen wird. § 165 betrifft nicht die Durchführung des im § 168 vorgesehenen Urkundenbeweises ().
2
Der sich aus § 165 ergebende Grundsatz soll verhindern, dass Dritte unnötigerweise Kenntnis vom Bestand oder von ungeklärten Elementen eines Abgabenrechtsverhältnisses erlangen; er soll weiters Dritten vermeidbare Mühen und Unannehmlichkeiten ersparen (Stoll i...