BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 164
Literatur: Ritz, Verwaltungsökonomie als Ermessenskriterium, ÖStZ 1996, 70 (72); Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 164.
1
Die Sollvorschrift des § 164 Abs 1 zeigt die Tendenz, die Abgabenbehörde solle vor Erlassung von Bescheiden zunächst Auskünfte von der Partei einholen, bevor sie die Vorlage von Beweismitteln (zB Vorlage von Geschäftspapieren) von der Partei verlangt.
§ 164 Abs 1 ist keine zwingende Norm. Es ist somit nicht verboten, im Zuge eines Veranlagungsverfahrens die Vorlage von Unterlagen (zB Belegen) anzuordnen, ohne vorher Auskünfte vom Abgabepflichtigen zu verlangen. Eine solche Vorgangsweise ist primär eine Frage der Zweckmäßigkeit, zumal „pro forma“-Auskunftsverlangen (und erst danach – zB in einem zweiten Schriftsatz – die Aufforderung zur Belegvorlage) letztlich auch nicht den Interessen der Partei dienen würden.
§ 164 Abs 1 erster Satz gilt nicht bei abgabenbehördlichen Prüfungen (Stoll, BAO, 1743; Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 164 Rz 15)
§ 164 normiert keine Vorlagepflicht, sondern setzt eine solche Pflicht (vgl zB § 138 Abs 2) voraus (Stoll, BAO, 1744).
2
Nach § 164 Abs 2 sind Bücher, Aufzeichnungen und Geschäftspapiere auf Verlangen des Abgabepflichtigen tunlichst in seinen Räumen einzuseh...