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Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

6. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3551-4

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 146

Christoph Ritz

1

§ 146 regelt nicht, wie der zur Vornahme einer Nachschau beauftragte Organwalter sich über die diesbezügliche Berechtigung auszuweisen hat. Eine allgemeine Ermächtigung zur Vornahme solcher Amtshandlungen würde somit ausreichen (Reeger/Stoll, BAO, § 146 Tz 2; vgl auch , wonach die Vorweisung eines Prüfungsauftrages nicht erforderlich ist).

In der Praxis der Finanzämter sind Nachschauaufträge zu verwenden. Der Nachschauauftrag ist dem Prüfungsauftrag (§ 148 Abs 1) nachgebildet; er wird rechtlich ebenso wie der Prüfungsauftrag als Bescheid zu qualifizieren sein, gegen den kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig ist, und dessen Bekanntgabe durch Vorweisen erfolgen kann (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 146 Anm 2) sofern er den Mindesterfordernissen eines Bescheides (vgl § 93 Tz 22) entspricht.

Betrifft die Nachschau eine Person iSd § 144 Abs 1 zweiter Satz, so bedarf der Nachschauauftrag einer entsprechenden Begründung (Stoll, BAO, 1609).

1a

Nach Fischerlehner (Abgabenverfahren2, § 146 Anm 1) wird durch die unaufgeforderte Vorweisung einer Dienstkarte mit dem Aufdruck „Nachschaubefugnis § 144 BAO“ dem Erfordernis des ersten Satzes des § 146 Rechnung getragen.

Nach Abschn 2.2.3.1.3. ...

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