BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 104
1
§ 104 erweitert die im § 8 Abs 1 ZustG normierten Mitteilungspflichten. Wiederkehrend zu erhebende Abgaben sind zB die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer (nicht jedoch zB die Grunderwerbsteuer).
2
Die erweiterte Mitteilungspflicht gilt nicht für durch Einbehaltung im Abzugsweg zu entrichtende Abgaben (zB Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer). Unklar ist, ob sich diese Ausnahme nur auf die Eigenschuldner (zB Arbeitnehmer für Lohnsteuer) oder auch auf den Abfuhrpflichtigen (der nach § 77 Abs 1 auch Abgabepflichtiger ist), bezieht. Dem Normzweck dürfte eher entsprechen, die Ausnahme von der erweiterten Mitteilungspflicht nicht auch auf die Abfuhrpflichtigen zu beziehen (Stoll, BAO, 1051; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 104 Anm 2; Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 104, 312).
3
§ 104 gilt nur gegenüber Abgabenbehörden, nicht jedoch gegenüber Verwaltungsgerichten (vgl Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 104 Anm 1).