BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 77
Literatur: Stoll, Steuerschuldverhältnis, 157 ff; Kopecky, Haftung, 118 ff; Werndl, Steuerrecht, Rz 240.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Abgabepflichtiger (§ 77 Abs 1) | |
II. | Sinngemäße Geltung für den Abgabepflichtigen getroffener Anordnungen (§ 77 Abs 2) |
I. Abgabepflichtiger (§ 77 Abs 1)
1
Abgabepflichtiger ist jeder, mit dem die Abgabenbehörde im Hinblick auf eine möglicherweise gegebene Abgabenschuld im Rahmen des Abgabenverfahrens in Verbindung tritt oder in Verbindung treten kann (zB ; , 2011/16/0119; , 2013/16/0105).
Abgabenschuldner (Abgabepflichtiger) ist auch derjenige, der für eine Abgabe in Anspruch genommen wird, obwohl er den Tatbestand, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, nicht verwirklicht hat (Reeger/Stoll, BAO, § 77 Tz 7; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 77 Anm 4; ; , 2011/16/0119; , 2013/16/0105).
Abgabepflichtiger ist auch der noch nicht in Anspruch genommene Gesamtschuldner (vgl zB ) sowie wer einen steuerbaren (aber befreiten) Tatbestand verwirklicht hat (zB Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 77 Anm 4; Tanzer/Unger, BAO 2016/2017, 155: zB „Kleinunternehmer“...