BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 3
Übersicht der Kommentierung
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I. Bundesabgaben
1
Die für die BAO geltende Definition des Abgabenbegriffes im § 3 Abs 1 BAO gilt nach § 7 Abs 3 AVOG 2010 auch für den Bereich des AVOG 2010.
2
Der im § 3 Abs 2 umschriebene Begriff der Nebenansprüche ist zB für die § 3 Abs 4, 7 Abs 2, 213 Abs 1 und 227 Abs 4 lit g von Bedeutung.
Der Begriff der Nebengebühr iSd § 3 Abs 2 lit d ist zB für § 217 Abs 1 bedeutsam.
Der VwGH definiert die Nebenansprüche als Geldleistungen, die zwar nicht unter § 1 fallen, die aber kraft einer besonderen gesetzlichen Norm in einem Abgabenverfahren (idR neben den Abgaben, aber auch ohne Rücksicht auf eine Abgabepflicht) zu entrichten sind ().
Zu den sonstigen Ansprüchen auf Geldleistungen iSd § 3 Abs 1 gehört zB der Anspruch auf Zeugengebühren (§ 176), Sachverständigengebühren (§ 181) und Dolmetschergebühren (§ 313a).
Abgabenerhöhungen sind zB solche gem § 9 GebG.
Nach § 312 sind die Kosten für die Tätigkeit der Abgabenbehörden grundsätzlich von Amts wegen zu tragen. Ausnahmen (und damit im Abgabenverfahren auflaufende Kosten iSd § 3 Abs 2 lit c) sind beispielsweise in den § 173 Abs 2, 314 und 315 normiert.
Kost...