BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 37a Unmittelbare elektronische Ausfolgung
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Eine Zustellung nach § 37a ZustG ist nur auf Initiative des Empfängers möglich; sie kann daher nicht gegen seinen Willen zu Stande kommen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 228/15).