BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 33 An- und Abmeldung
1
§ 33 Abs 2 ZustG ist lex specialis zu § 8 ZustG (zB Larcher, Zustellrecht, Rz 500; Sander in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Zustellrecht2, § 33 Rz 10; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10,Rz 228/3). Die Änderung der Kundendaten hat unabhängig davon zu erfolgen, ob aktuell ein Verfahren anhängig ist (zB Larcher, Zustellrecht, Rz 501).
1a
Bei der elektronischen Adresse iSd § 33 Abs 1 Z 4 ZustG kann es sich zB um eine E-Mail-Adresse, eine Faxnummer oder eine Handynummer handeln; der einzige Zweck dieser Adresse ist, dass an sie die Verständigung übermittelt wird (Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren20, ZustG § 33 Anm 7).
2
Nach Larcher (Zustellrecht, Rz 504) kann die Meldung (§ 33 Abs 2 ZustG) formlos, etwa durch E-Mail, Fax oder Telefon erfolgen.
3
Ergibt sich aus § 8 Abs 1 ZustG oder aus § 104 BAO eine Mitteilungspflicht, so besteht sie neben der Bekanntgabepflicht des § 33 Abs 2 ZustG; daher sind diesfalls zwei Meldungen zu erstatten (vgl zB Larcher, Zustellrecht, Rz 502).
4
Zur Bürgerkarte siehe zB Larcher, Zustellrecht, Rz 507 ff.