BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 305
1
§ 305 (idF FVwGG 2012) regelt die Zuständigkeit für die Wiederaufnahme von Verfahren im Wesentlichen inhaltsgleich mit der bisherigen Rechtslage. Hiefür ist stets (abgesehen von der sich aus § 287 ergebenden Ausnahme für durch Verwaltungsgerichte festgesetzte Nebenansprüche) eine Abgabenbehörde zuständig; dies auch dann, wenn das wiederaufzunehmende Verfahren durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossen ist.
2
Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens sind (dies ergibt sich bereits aus § 50) bei der Behörde einzubringen, die für die Wiederaufnahme zuständig ist.
3
Für Nebenansprüche festsetzende Beschlüsse der Verwaltungsgerichte gelten die § 293, 303, 304 und 307 sinngemäß (nach dem ersten Satz des § 287 Abs 2). Solche Maßnahmen (insbesondere Wiederaufnahmen solcher Verfahren) obliegen gem § 287 Abs 2 zweiter Satz dem Verwaltungsgericht.