BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 25
Literatur: Bertl/Fraberger, Zeugenentschlagungsrecht auch für geschiedene Ehegatten? ecolex 1995, 667; Langheinrich/Ryda, Der Angehörigenbegriff im Steuerrecht, FJ 2000, 17; Ritz, Angehörige, Befangenheit, RdW 2002, 697; Wagner, Bedeutung und Reichweite des Angehörigenbegriffs nach dem Schenkungsmeldegesetz 2008, FJ 2008, 208; Strunz, Der aktuelle Begriff der Angehörigen in der österreichischen Bundesabgabenordnung, FJ 2012, 36.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Zu § 25 Abs 1 Z 1 bis 4 (Ehegatte, Verwandte) | |
II. | Lebensgemeinschaft (§ 25 Abs 1 Z 5) | |
III. | Auflösung der Ehe (§ 25 Abs 2) | |
IV. | Eingetragene Partner | |
V. | Bedeutung des Angehörigenbegriffes |
I. Zu § 25 Abs 1 Z 1 bis 4 (Ehegatte, Verwandte)
1
Ehegatte iSd § 25 Z 1 ist nur der, dessen Ehe wirksam zustande gekommen und noch aufrecht ist (zB Stoll, BAO, 315; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 25, 115). Verlobte fallen nicht unter § 25 Z 1.
2
Bei Verwandten in gerader Linie (zB Vater/Mutter, Kind, Enkel) ist der Verwandtschaftsgrad unmaßgeblich.
Bei Verwandten in der Seitenlinie werden die Verwandtschaftsgrade gem § 41 erster Satz ABGB „nach der Zahl der Zeugungen, mittels welcher … beide von ihrem nächsten gemeinschaftlichen Stamm...