Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

6. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3551-4

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 273

Christoph Ritz

1

§ 273 (idF FVwGG 2012) ist inhaltsgleich mit dem bisherigen § 283.

Die Beziehung eines Schriftführers liegt im Ermessen des Senatsvorsitzenden bzw des Einzelrichters (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 273 Anm 3; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 273, 757).

2

Jedes Mitglied des Senates, bei dem ein Befangenheitsgrund (§ 76 Abs 1) zutrifft, hat dies (nach § 273 Abs 3) dem Senatsvorsitzenden mitzuteilen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, dass § 268 Abs 1 ein Ablehnungsrecht der Parteien wegen Befangenheit vorsieht.

Um Befangenheitsgründe geltend machen zu können, ist es zweckmäßig, die Senatsmitglieder unter Bekanntgabe des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegenstandes einzuladen (Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 273 Anm 3).

3

Wer das wegen Befangenheit „verhinderte“ Senatsmitglied zu vertreten hat, hat sich aus der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes zu ergeben (siehe hiezu Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 273, 757).

4

Ist auch nur ein Mitglied des Senates befangen, so sind Verfahrensvorschriften auch dann verletzt, wenn seine Stimme bei der Abstimmung nicht ausschlaggebend war (, 0097; offenbar aM ).

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